Version 1 – 21.01.2025

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) regeln die Beziehung zwischen der Metavolt Energy GmbH (“Dienstleister”) und ihren Kunden, die als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen beabsichtigen, PV-Anlagen selbst zu betreiben (“Flächeneigentümer”), soweit diese Beratungsleistungen im Bereich Agri-PV betreffen.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Agri-PV-Projekten. Für andere Leistungen des Dienstleisters, insbesondere Werkleistungen oder sonstige Dienstleistungen, können gesonderte Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Im Falle sich widersprechender Regelungen gehen die spezielleren Geschäftsbedingungen für die jeweilige Leistungsart diesen AGB vor.

1.3. Abweichende oder ergänzende Regelungen werden in der konkreten Beauftragung zwischen Dienstleister und Flächeneigentümer als Vertragsbestandteil schriftlich festgelegt. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Dienstleisters.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Beratung des Flächeneigentümers durch den Dienstleister im Bereich der Agri-Photovoltaik.

2.2. Der Dienstleister erbringt ausschließlich beratende Tätigkeiten. Die Umsetzung der Empfehlungen, das Treffen von Entscheidungen sowie die Durchführung von Verhandlungen mit Dritten obliegen allein dem Flächeneigentümer. Der Flächeneigentümer tritt gegenüber Behörden, Netzbetreibern und sonstigen Dritten selbst als Vertragspartner auf.

2.3. Änderungen oder Erweiterungen des Beratungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Vertragsschluss

3.1. Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3.2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des vom Dienstleister erstellten Angebots durch den Flächeneigentümer zustande. Die Annahme kann durch eigenhändige Unterschrift auf dem Angebotsdokument oder elektronische Signatur über die vom Dienstleister bereitgestellte Web-Oberfläche auf dem Angebotsdokument erfolgen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Dienstleister erbringt für den Flächeneigentümer im Rahmen eines Dienstvertrages folgende Dienstleistungen:

  • Beratung zur optimalen Belegung der landwirtschaftlichen Flächen für Agri-PV
  • Unterstützung bei der Ermittlung des möglichen Stromertrags
  • Wirtschaftliche Einordnung des Agri-PV Projekts des Flächeneigentümers
  • Unterstützung bei der Wahl eines passenden Direktvermarkters
  • Unterstützung bei der Ermittlung eines passenden Netzverknüpfungspunkts, u. a. Korrespondenz mit dem zuständigen Netzbetreiber (Vollmacht vorausgesetzt)
  • Unterstützung beim Einholen eines Kauf-Angebots einer DIN SPEC konformen Agri-PV-Anlage
  • Unterstützung bei der Erstellung des landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts
  • Unterstützung bei der Erstellung von Dokumenten für Bankgespräche sowie vorbereitende Beratung (keine Investitionsberatung)
  • Unterstützung der Vorbereitung zur Teilnahme an der EEG-Ausschreibung
  • Unterstützung bei der Erstellung baurechtlich benötigter Unterlagen
  • Unterstützung bei der Korrespondenz und Vermittlung mit Behörden, Bauämtern und Umweltbehörden
  • Vorhalten wichtiger Dokumente, Termine und eines Realisierungsprojektplans, sowie Unterstützung beim Gesamtprojektmanagement
  • Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Anlage z. B. durch das Identifizieren eines geeigneten Anlagen-Zertifizierers sowie die Koordination der Zusammenarbeit

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

5.2. Änderungen der vereinbarten Beratungspauschalen und Tagessätze werden dem Flächeneigentümer mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform oder per E-Mail angekündigt. Dem Flächeneigentümer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung ausgeübt werden kann.

5.3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart wurde.

5.4. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt:
a) Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen
b) die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung auszusetzen
c) nach erfolgloser Mahnung den Vertrag außerordentlich zu kündigen

6. Mitwirkungspflichten des Flächeneigentümers

6.1. Der Flächeneigentümer erkennt an, dass eine erfolgreiche Beratungsleistung seine aktive Mitwirkung voraussetzt. Er tritt gegenüber Dritten (insbesondere Behörden, Banken, Netzbetreibern und Lieferanten) als direkter Vertragspartner auf und ist für alle damit verbundenen Entscheidungen selbst verantwortlich.

6.2. Der Flächeneigentümer stellt alle notwendigen Informationen und Dokumente fristgerecht und vollständig bereit. Rückfragen des Dienstleisters, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, sind unverzüglich zu beantworten.

6.3. Bei nicht ausreichender Mitwirkung ist der Dienstleister berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder angemessen zu verschieben, sowie den Flächeneigentümer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auffordern und eine angemessene Frist, mindestens jedoch 14 Tage, setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Dienstleister berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder angemessen zu verschieben. Den durch die verzögerte oder mangelhafte Mitwirkung entstehenden nachweisbaren Mehraufwand kann der Dienstleister nach vorheriger Ankündigung mit einem Stundensatz von 120,00 Euro gesondert in Rechnung stellen.

6.4. Für Verzögerungen, Mehrkosten oder sonstige Nachteile, die aus der mangelnden Mitwirkung oder vorenthaltenden Informationen des Flächeneigentümers entstehen, übernimmt der Dienstleister keine Haftung.

7. Leistungserbringung und -fristen

7.1. Der Anbieter erbringt seine Beratungsleistung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des allgemein anerkannten Stands der Technik.

7.2. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

7.3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Flächeneigentümer regelmäßig vertrauen darf.

8.3. Die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf das Zweifache des Netto-Beauftragungsvolumens.

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Dienstleister nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

8.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9. Haftungsausschluss für Finanzmodelle und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

9.1. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass alle bereitgestellten Finanzmodelle, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und damit verbundenen Informationen lediglich Schätzungen darstellen, die sich ändern können, oder auf Angaben des Flächenbesitzers beruhen, für die der Berater keine Gewährleistung übernehmen kann. Die Berechnungen spiegeln den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider und stellen keine Anlageberatung dar.

9.2. Diese Modelle und Berechnungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Garantie für zukünftige Ergebnisse dar. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen sowie für Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Entwicklungen.

9.3. Der Flächeneigentümer ist allein verantwortlich für seine Investitionsentscheidungen und sollte sich nicht ausschließlich auf diese Modelle oder Berechnungen verlassen. Es wird empfohlen, zusätzlich unabhängigen fachlichen Rat, insbesondere zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten, einzuholen.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

10.2. Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten des Flächeneigentümers unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Dienstleisters zu entnehmen. Der Flächeneigentümer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden.

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte

11.1. Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Urheberrechte verbleiben beim Dienstleister. Der Flächeneigentümer erhält ein dauerhaftes, nicht exklusives Nutzungsrecht an allen Arbeitsergebnissen für die Entwicklung und Realisierung seines Agri-PV-Projekts. Dies schließt das Recht ein, die Unterlagen an Dritte (wie Behörden, Banken, EPC-Unternehmen oder sonstige Projektbeteiligte) weiterzugeben, sofern der Dienstleister als Urheber der Unterlagen kenntlich gemacht wird und die Vertraulichkeitsvereinbarungen eingehalten werden.

11.2. Die Arbeitsergebnisse dürfen nicht für andere Projekte verwendet, veröffentlicht oder ohne Zustimmung des Dienstleisters kommerziell verwertet werden.

12. Kündigung

12.1. Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

12.2. Der Vertrag kann vom Flächeneigentümer jederzeit ordentlich zum Monatsende gekündigt werden. Der Dienstleister kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

12.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder bei wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Mahnung.

12.4. Für eine Kündigung ist die Textform (z. B. per Email) ausreichend. Im Falle einer Kündigung hat der Flächeneigentümer die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Dienstleisters.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

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